Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist --insbesondere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung-- nicht erforderlich (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.).
a)
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