BFH - Beschluss vom 30.06.2009
III B 118/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6; InvZulG § 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1828
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 675/06

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren; Auswirkungen des Abstellens auf einen auch für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten unerwarteten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt ohne vorherigen Hinweis

BFH, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen III B 118/07

DRsp Nr. 2009/21356

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren; Auswirkungen des Abstellens auf einen auch für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten unerwarteten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt ohne vorherigen Hinweis

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6; InvZulG § 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) sanierte und modernisierte ein Studentenwohnheim. Für hierdurch im Jahr 1999 entstandene Aufwendungen in Höhe von 787 198,01 DM --abzüglich eines Selbstbehalts von 5 000 DM-- beantragte sie eine Investitionszulage in Höhe von 15% (= 117 329,71 DM) nach § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999.