FG Sachsen - Urteil vom 11.08.2016
8 K 351/16 (Kg)
Normen:
BKGG § 6 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 1;

Voraussetzungen für den Anspruch auf einkommensteuerrechtliches Kindergeld

FG Sachsen, Urteil vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 8 K 351/16 (Kg)

DRsp Nr. 2016/17068

Voraussetzungen für den Anspruch auf einkommensteuerrechtliches Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BKGG § 6 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger in den Monaten September 2012 bis April 2013 einkommensteuerrechtliches Kindergeld zusteht.

Mit Bescheid vom 03.07.2013 hob die Familienkasse BO die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder D., geboren 03.10.1997, S., geboren 23.02.2001, W., geboren 14.02.2010 und N., geboren 26.02.2013 ab September 2012 bzw. für N. ab Februar 2013 auf und forderte das bis einschließlich März 2013 bereits ausgezahlte Kindergeld in Summe von 4.336 € zurück.

Dagegen legte der Kläger am 11.07.2013 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 05.11.2015 setzte die Beklagte ab Mai 2013 für die v.g. Kinder einkommensteuerrechtliches Kindergeld fest. Im Übrigen wies sie den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 04.02.2016 als unbegründet zurück. Im Zeitraum September 2012 bis April 2013 habe der Kläger seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P.-Ausland gehabt. Er sei in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe sich deshalb bei seiner Familie in P.-Ausland aufgehalten.

Mit Bescheid vom 03.03.2016 wurde dem Kläger für seine o.g. Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG - für die Streitmonate bewilligt.