FG Hamburg - Urteil vom 31.07.2018
6 K 192/17
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c;
Fundstellen:
FR 2018, 1012
FamRZ 2018, 1956

Voraussetzungen für den Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind; Unmöglichkeit des Ausbildungsbeginns mangels eines Ausbildungsplatzes

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 6 K 192/17

DRsp Nr. 2018/15577

Voraussetzungen für den Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind; Unmöglichkeit des Ausbildungsbeginns mangels eines Ausbildungsplatzes

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c;

Tatbestand

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob dem Kläger das Kindergeld für seinen Sohn A im Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zusteht.

Der Sohn des Klägers wurde am ... 1997 geboren. Er brach während der 11. Klasse die Schule ab, weil er auf Grund von psychischen Problemen den schulischen Anforderungen nicht mehr entsprechen konnte. Zu dieser Zeit nahm er bereits seit Jahren Drogen. Seit Frühjahr 2015 befand sich der Sohn des Klägers in einer ambulanten Therapie. Von August 2015 bis Juli 2016 hatte der Sohn Minijobs bei zwei Arbeitgebern.

Im Sommer 2016 kam es in der ambulanten Therapie zu einem Durchbruch bei der Behandlung, welche in der Folge die Aufarbeitung der psychischen Probleme erst ermöglichte, zunächst aber zu einer stationären Therapie führte. Die stationäre Behandlung wurde vom ... August 2016 bis ... September 2016 durchgeführt. Anschließend setzte der Sohn des Klägers seine ambulante Therapie fort.

Im Juni 2017 hatte sich der Zustand des Sohnes soweit verbessert, dass er ein Praktikum bei einer Tischlerei absolvieren konnte.