FG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2021
4 K 1573/21 Z,EU
Normen:
EUStBV § 14 Abs. 1;

Voraussetzungen für den Erlass der Einfuhrumsatzsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 1573/21 Z,EU

DRsp Nr. 2021/15128

Voraussetzungen für den Erlass der Einfuhrumsatzsteuer

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner ablehnenden Entscheidungen vom 4. Juni 2021 verpflichtet, die Einfuhrabgaben, die mit den Einfuhrabgabenbescheiden vom 21. November 2018 (Fallpaket 4), vom 23. November 2018 (Fallpaket 5), vom 29. November 2018 (Fallpaket 6), vom 29. November 2018 (Fallpaket 7), vom 4. Dezember 2018 (Fallpaket 8), vom 29. November 2018 (Fallpaket 9) und vom 22. November 2018 (Fallpaket 10) festgesetzt und nicht durch die Erlassbescheide vom 6. März 2019 für den Vorgang der Fallakte 90 (Fallpaket 9), vom 3. Juni 2020 für den Vorgang der Fallakte 15 (Fallpaket 4) und vom 15. Juli 2020 für die Vorgänge der Fallakten 10 und 11 (Fallpaket 9) schon erlassen worden sind,

zu erlassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EUStBV § 14 Abs. 1;

Tatbestand