FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 11.02.2021
1 K 2/19
Normen:
FVG § 17 Abs. 2 S. 3;

Voraussetzungen für den Erlass einer Kindergeldrückforderung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 1 K 2/19

DRsp Nr. 2022/8870

Voraussetzungen für den Erlass einer Kindergeldrückforderung

Für Entscheidungen über einen Erlassantrag ist die Familienkasse zuständig, die den Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung des zu Unrecht festgesetzten Kindergeldes erlassen hat. Dem Inkasso-Service Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Recklinghausen fehlt es im Erhebungsverfahren und damit auch bei der Entscheidung über Erlassanträge an der sachlichen Zuständigkeit, wie es auch der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord an der sachlichen Zuständigkeit für eine Entscheidung im Einspruchsverfahren fehlt.

Normenkette:

FVG § 17 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Erlass einer Kindergeldrückforderung.

Auf ihren Antrag hin erhielt die Klägerin Kindergeld aufgrund eines Kindergeldfestsetzungsbescheides der Familienkasse ... vom 20. April 2009 ab Oktober 2008 für ihre am ... geborene und seit Oktober 2008 bei der Klägerin in Deutschland lebende Tochter.