FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.05.2011
10 K 3751/08
Normen:
AO § 163; AO § 222;

Voraussetzungen für den Erlass eines Sanierungsgewinns

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2011 - Aktenzeichen 10 K 3751/08

DRsp Nr. 2011/19109

Voraussetzungen für den Erlass eines Sanierungsgewinns

1. Voraussetzung für die Annahme eines i. S. d. BMF-Schreibens v. 27.3.2003, IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240 begünstigten Sanierungsgewinns, der einen Erlass der Steuern nach §§ 163, 222 AO rechtfertigt, sind die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des Schuldenerlass und die Sanierungsabsicht der Gläubiger. Liegt ein Sanierungsplan vor, kann davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Eine Sanierungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldenerlass erfolgt, um den Zusammenbruch des Unternehmens zu verhindern und um auf Dauer eine Gesundung zu erreichen. 3. Liegt kein Sanierungskonzept vor, an dem alle Gläubiger beteiligt sind, und werden dem Schuldner durch den Ausverkauf des Aktiv- und Umlaufvermögens dringend benötigte Finanzierungs- und Betriebsmittel entzogen, um die Kreditverbindlichkeiten der finanzierenden Bank teilweise zurückzuführen, sind für den Schuldenerlass nur eigenwirtschaftliche Interessen der Bank maßgebend. In diesem Fall ist eine Sanierungsabsicht zu verneinen, so dass die Voraussetzungen für den Erlass der durch den Sanierungsgewinn begründeten Steuern nach § 163 AO nicht vorliegen.