Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2015 -
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 4. Dezember 2015 gegen den Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 23. November 2015 aufschiebende Wirkung hat. Der Landesdirektion Sachsen wird untersagt, die sofortige Vollziehung ihres Bescheids vom 23. November 2015 anzuordnen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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