FG Köln - Urteil vom 24.11.2016
10 K 3370/14
Normen:
AO § 227; AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer

FG Köln, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 10 K 3370/14

DRsp Nr. 2017/869

Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.10.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2014 verpflichtet, die Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 2000 bis 2008 zu erlassen, soweit sie auf die Einbeziehung der X-Spende in die festgesetzte Körperschaftsteuer entfallen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 17% und dem Beklagten zu 83% auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

AO § 227; AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 2000 bis 2008 zu erlassen sind.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der u.a. Einnahmen aus der Organisation von ... erzielt. U.a. für 2000 bis 2006 gab der Kläger Körperschaftsteuererklärungen ab, in denen er nur geringe bzw. keine Einnahmen aus den vorgenannten Tätigkeiten erklärte.