BFH - Beschluss vom 22.04.2009
VII S 16/09
Normen:
StBerG § 3 Nr. 2, Nr. 3; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Voraussetzungen für den Vertretungszwang einer Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen VII S 16/09

DRsp Nr. 2009/16663

Voraussetzungen für den Vertretungszwang einer Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge

Normenkette:

StBerG § 3 Nr. 2, Nr. 3; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 VII B 202/08 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 7. April 2008 8 K 8035/08 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller ohne Beachtung des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwangs eine Gegenvorstellung und zugleich eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erhoben sowie die am Verfahren beteiligten Richter wegen vermeintlicher Befangenheit abgelehnt.

II.

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge sind unzulässig.

1.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO).