BFH - Urteil vom 18.07.2013
II R 46/11
Normen:
AO § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 171 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 632/10

Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen II R 46/11

DRsp Nr. 2013/22346

Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO

1. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO erweitert die Ablaufhemmung des Rechtsbehelfsverfahrens, sofern das Gericht keine abschließende Sachentscheidung trifft und ein weiteres Tätigwerden der Finanzbehörde zur Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung erforderlich ist.2. Das Gericht trifft keine abschließende Sachentscheidung, wenn es den angefochtenen Bescheid aus Gründen aufhebt, die dem Bescheid selbst anhaften und die nicht den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Steueranspruch betreffen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 171 Abs. 3a;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben ihrer 2002 verstorbenen Mutter. Der 1984 verstorbene Vater hatte seine Kinder als Erben eingesetzt und seine Ehefrau mit mehreren Vermächtnissen bedacht. In der 1985 abgegebenen gemeinsamen Erbschaftsteuererklärung wurde der Erwerb der Mutter mit 213.075 DM angegeben. Außerdem wurde auf eine für steuerfrei gehaltene Witwenrente hingewiesen.