FG Köln - Urteil vom 30.05.2012
7 K 2764/08
Normen:
EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs

FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 7 K 2764/08

DRsp Nr. 2012/19104

Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs

1) Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs sind nur bei einem konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Werbungskosten abziehbar. 2) Der generelle Umstand, dass Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben als allgemein förderlich angesehen werden, begründet keinen ausreichend konkreten Zusammenhang für den Abzug von Aufwendungen eines Abteilungsleiters Personal/Finanzen für einen Sprachkurs in Italien. 3) Aufwendungen für die Allgemeinbildung, die sich nicht als eine notwendige Voraussetzung für eine vom Steuerpflichtigen geplante Berufsausübung darstellt, sind auch keine Aufwendungen für eine eigene Berufsausbildung i. S. des § 10 Nr. 7 EStG.

Normenkette:

EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Italienisch-Sprachkurs als Werbungkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.