FG Hamburg - Beschluss vom 10.08.2005
V 71/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 ;

Voraussetzungen für die Änderung bzw. Aufhebung eines gerichtlichen AdV-Beschlusses

FG Hamburg, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen V 71/05

DRsp Nr. 2005/19495

Voraussetzungen für die Änderung bzw. Aufhebung eines gerichtlichen AdV-Beschlusses

Der Antrag auf Änderung eines AdV-Beschlusses gem. § 69 Abs. 6 FGO erfordert konkrete Angaben des Antragstellers zu veränderten oder bisher ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen und bei Bezugnahme auf Gerichtsentscheidungen bzw. -verfahren Ausführungen zu ihrer Erheblichkeit für den Streitfall.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Festsetzung der Einkommensteuer 2001. Ein Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen V 35/04 beim Senat anhängig.