FG Thüringen - Urteil vom 01.09.2004
III 982/00
Normen:
EStG (1990) § 36a Abs. 1 S. 1 § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; AO (1977) § 130 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 206

Voraussetzungen für die Änderung der Anrechnung von Körperschaftsteuer

FG Thüringen, Urteil vom 01.09.2004 - Aktenzeichen III 982/00

DRsp Nr. 2005/946

Voraussetzungen für die Änderung der Anrechnung von Körperschaftsteuer

1. Die Anrechnung von Steuern in einer Anrechnungsverfügung kann nur dann durch eine nachfolgende Anrechnungsverfügung zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Rücknahme der Anrechnungsverfügung nach § 130 Abs. 2 AO gegeben ist. 2. § 36a EStG bietet keine Rechtsgrundlage für eine Änderung der Anrechnungsverfügung, wenn die maßgebenden Verhältnisse dem Finanzamt bereits bei Erlass der zu ändernden Anrechnungsverfügung bekannt gewesen sind, mithin keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Normenkette:

EStG (1990) § 36a Abs. 1 S. 1 § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; AO (1977) § 130 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Höhe der anrechenbaren Körperschaftsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG.