FG Köln - Urteil vom 11.05.2017
10 K 1732/16
Normen:
KStG § 8b Abs. 4; KStG § 8b Abs. 7;
Fundstellen:
BB 2018, 1366

Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids; Beschränkung auf die Korrektur von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten

FG Köln, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 10 K 1732/16

DRsp Nr. 2018/7119

Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids; Beschränkung auf die Korrektur von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 4; KStG § 8b Abs. 7;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Körperschaftsteuerbescheid für 2013 geändert werden kann.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH im Immobiliengeschäft tätig. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Klägerin war unter anderem mit 50% an der Firma M GmbH beteiligt. Sie erhielt von der M GmbH im Streitjahr 2013 Ausschüttungen i.H.v. 130.000 € und 38.000 €.

Der damalige steuerliche Berater der Klägerin reichte elektronisch die von ihm selbst erstellte Körperschaftsteuererklärung 2013 nebst Jahresabschluss ein (Datenübermittlung am 16.12.2014). Darin wurde ein Steuerbilanzgewinn i.H.v. 453.226 € erklärt, der dem Betrag laut GuV 1.1.2013 bis 31.12.2013 entsprach. Der zum 31.12.2012 verbleibende Verlustvortrag betrug 3.815.968 €. Nach Verrechnung mit dem Steuerbilanzgewinn sowie nicht abzugsfähigen Aufwendungen betrug der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2013 3.361.721 €.