FG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.2016
7 K 750/16 E
Normen:
EStG § 4 Abs.3; AO § 174 Abs. 3;

Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 7 K 750/16 E

DRsp Nr. 2016/16478

Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs.3; AO § 174 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Änderungsmöglichkeit des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs.3 EStG durch Einnahme-/Überschussrechnung. Die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2012 in Höhe von 4.478 EUR wurde am 8.1.2013 gezahlt. Dieser Betrag war in der Gewinnermittlung für das Streitjahr 2012, die zusammen mit der Steuererklärung von dem damaligen Steuerberater angefertigt und elektronisch übermittelt worden war, nicht gewinnmindernd berücksichtigt.