Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
a)
Soweit mit der Beschwerdeschrift eine fehlerhafte Subsumtion und fehlerhafte Sachverhaltsanalyse des Finanzgerichts (FG) gerügt werden, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.). Einwendungen, die sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sowie gegen die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen richten, d.h. gegen die materielle Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils, führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
b)
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