FG Münster - Urteil vom 21.09.1999
6 K 527/99 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S 3; AO 1977 § 41 Abs. 2 S 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 354

Voraussetzungen für die Anerkennung von Finanzierungskosten für

FG Münster, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 6 K 527/99 E

DRsp Nr. 2001/2312

Voraussetzungen für die Anerkennung von Finanzierungskosten für

Zur steuerlichen Behandlung eines angeblichen "finanzierten Rentenkaufs".

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S 3; AO 1977 § 41 Abs. 2 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein sog. finanzierter Rentenkauf steuerlich anzuerkennen ist.

Im Streitjahr 1996 vermittelte die Firma A dem Kläger Verträge über einen sog. VRP-Verbund-Renten-Plan der Firma B GmbH (B) in (Firmensitz im Inland = Stadt C). Eine Filiale der B befindet sich in Stadt D (= Stadt im Inland). Geschäftsführer ist Herr E. Nach insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der Oberfinanzdirektion D - Vermerk vom August 1998, Seite 6 - soll sich in C unter der gleichen Adresse der Sitz der F GmbH befinden. Die B firmiert als ein Unternehmen der B-Gruppe. Unter der D'er Adresse firmiert außerdem die G AG (Vorstand: H).

Am 25.11.1996 unterzeichnete der Kläger einen Geschäftsbesorgungsvertrag, worin er die Firma B "mit der Einrichtung eines privaten Rentenkonzepts auf der Basis eines kreditfinanzierten Rentenstammrechts in Höhe 750.000,00 DM und der Beschaffung der benötigten Kredite" beauftragte. Grundlage des Konzepts war die dem Kläger bekannte Planungsrechnung der B, die eine Privatrente für den Kläger (geb. ...1948) und I (geb. am ... 1987) vorsah - Finanzgerichtsakte Bl. 41 ff-.