FG München - Urteil vom 24.05.2012
10 K 1381/11
Normen:
EStG § 33a;

Voraussetzungen für die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland

FG München, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 10 K 1381/11

DRsp Nr. 2012/21352

Voraussetzungen für die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland

1. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen setzt voraus, dass die tatsächlichen Zahlungen und die Bedürftigkeit des Zahlungsempfängers vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. 2. Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland ist die Bedürftigkeit durch vollständig ausgefüllte Bedürftigkeitsbescheinigungen nachzuweisen. 3. Bargeldzahlungen an Unterhaltsempfänger im Ausland können durch vollständig ausgefüllte Emfängerbestätigungen nachgewiesen werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Emfängerbestätigungen haben keinen Beweiswert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33a;

Gründe

I.

Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland.