Zwischen den Beteiligten ist in 2008 die Berücksichtigung der Aufwendungen streitig, mit denen der Kläger seinen in der Türkei lebenden Vater unterstützt.
Der Kläger verließ 19... die Türkei und ist inzwischen deutscher Staatsangehöriger. Er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ist beteiligt an der GbR A-1 ... und an A-2 ..., dem B ... und er betreibt ein XX-Büro ... sowie einen YY-Einzelhandel in C. Ferner erzielte er im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Angestellter ...
Da der Kläger für 2008 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, erließ der Beklagte am 31.08.2010 einen Schätzbescheid. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2010 Einspruch ein, der trotz Ankündigung von Steuererklärungen nicht begründet wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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