FG München - Urteil vom 02.05.2016
7 K 2267/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Voraussetzungen für die Anerkennung von Zahlungen einer Firma als Betriebsausgaben

FG München, Urteil vom 02.05.2016 - Aktenzeichen 7 K 2267/13

DRsp Nr. 2016/16375

Voraussetzungen für die Anerkennung von Zahlungen einer Firma als Betriebsausgaben

Tenor

1.

Die Bescheide vom 20. Juni 2011 zur Körperschaftsteuer 2007, zum Gewerbesteuermessbetrag 2007 und zur Feststellung des vortragsfähigen Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2013 werden dahingehend geändert, dass im Jahr 2007 ein Betrag von 20.906,00 € nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen, sondern als Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 59 v.H., der Beklagte zu 41 v.H..

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Zahlungen an die Firmen A und V als Betriebsausgaben der Klägerin anzuerkennen sind.