FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2015
6 K 2227/13
Normen:
EStG 2012 § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG 2012 § 32 Abs. 4 Satz 3;;

Voraussetzungen für die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses bei Zeitsoldaten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 6 K 2227/13

DRsp Nr. 2015/2219

Voraussetzungen für die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses bei Zeitsoldaten

Ein Zeitsoldat mit abgeschlossener Berufsausbildung, der deshalb ohne vorheriges Anwärter-Dienstverhältnis zum Unteroffizier ernannt wurde und nach dieser Ernennung Lehrgänge für den Sanitätsdienst absolviert, befindet sich nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis.

Normenkette:

EStG 2012 § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG 2012 § 32 Abs. 4 Satz 3;;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Kind, das Wehrdienst leistet, wegen einer Ausbildung bei der Bundeswehr gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist der Vater des am 14.02.1990 geborenen B.

B schloss eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel ab. Anschließend arbeitete er zunächst in diesem Beruf und war ab Oktober 2009 arbeitslos.

Seit dem 01.04.2010 ist B Soldat auf Zeit.

Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid vom 11.01.2010 die Kindergeldfestsetzung ab April 2010 auf.

Mit Wirkung ab dem 01.09.2011 wurde B zum Unteroffizier und ab dem 01.09.2012 zum Stabsunteroffizier ernannt (Bl. 89, 90 Prozessakte -PA-).

Seit August 2013 ist B nach der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrgängen als MatDispoUffz. eingestellt (Bl. 39 PA).