BFH - Beschluss vom 02.02.2011
IV B 110/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2348/07

Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsausgaben bei zum Zweck des Sponsoring getätigten Aufwendungen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen IV B 110/09

DRsp Nr. 2011/5944

Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsausgaben bei zum Zweck des Sponsoring getätigten Aufwendungen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Maßgebend für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke sind die Motive des Steuerpflichtigen, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind; auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens des Unternehmens kann ein wirtschaftlicher Vorteil sein, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist. 2. NV: Ob Aufwendungen für sog. Sponsoring i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)