FG München - Beschluss vom 18.10.2005
15 K 5471/02
Normen:
FGO § 62 Abs. 1 S. 2 ;

Voraussetzungen für die Anordnung des Gerichts, einen fachkundigen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuzuziehen

FG München, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 15 K 5471/02

DRsp Nr. 2006/29605

Voraussetzungen für die Anordnung des Gerichts, einen fachkundigen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuzuziehen

Das Gericht darf die Hinzuziehung eines fachkundigen Prozessbevollmächtigten oder Beistands anordnen, wenn die prozessfähigen Kläger Hinweise des Gerichts auf die prozessuale Situation (hier: Unzulässigkeit der Klage) und auf die daraus resultierende Veranlassung ignorieren, ihre Ausführungen vollinhaltlich neben der Sache liegen und ihre Rechtsverfolgung trotz eigentlich überschaubarer rechtlicher Situation als mutwillig erscheint.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen vom Gericht angeordnet werden kann, dass ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden kann.

I.