BFH - Beschluss vom 20.03.2009
III B 219/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; FGO § 74; FGO § 155; ZPO § 251;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1741/06

Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens im finanzgerichtlichen Verfahren; Voraussetzung der Kindergeldgewährung an Ausländer

BFH, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen III B 219/08

DRsp Nr. 2009/15279

Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens im finanzgerichtlichen Verfahren; Voraussetzung der Kindergeldgewährung an Ausländer

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; FGO § 74; FGO § 155; ZPO § 251;

Gründe:

I.

Die aus Äthiopien stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrte für ihren Sohn Kindergeld. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, da die Klägerin nicht über einen Aufenthaltstitel verfügte, der zum Bezug von Kindergeld berechtigte. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Im anschließenden Klageverfahren ordnete das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 2. Oktober 2006 mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an, weil von der Entscheidung der (damals) beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Streitsache III R 54/02 Auswirkungen auf das Klageverfahren zu erwarten seien. Unter dem Datum des 3. Juli 2008 hob das FG den Ruhensbeschluss auf und nahm das Verfahren wieder auf, da der BFH die Streitsache III R 54/02 durch Urteil vom 22. November 2007 (BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457) entschieden hatte. Gegen den Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, trotz der Entscheidung des BFH sei das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvL 4/07 vorgreiflich.

II.