BFH - Urteil vom 12.05.2011
IV R 36/09
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 126 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3116/06

Voraussetzungen für die Aufgabe eines Gewerbebetriebs im einkommensteuerechtlichen Sinn; Beurteilung einer Tätigkeit als einkommensteuerlich relevant

BFH, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IV R 36/09

DRsp Nr. 2011/17773

Voraussetzungen für die Aufgabe eines Gewerbebetriebs im einkommensteuerechtlichen Sinn; Beurteilung einer Tätigkeit als einkommensteuerlich relevant

1. NV: Ausnahmsweise kann die Bezugnahme auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die auf eine Divergenzrüge gestützt war, eine ausreichende Revisionsbegründung darstellen, wenn sich daraus eine ausreichende kritische Würdigung des angefochtenen Urteils ergibt. 2. NV: Im Fehlen von Verkaufsbemühungen oder anderer nachweisbarer Vermarktungshandlungen nach dem Scheitern weiterer geplanter Umbauarbeiten kann für sich gesehen allenfalls die Einstellung der werbenden Tätigkeit, nicht jedoch eine abgeschlossene Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels gesehen werden. 3. NV: Das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ist ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz angefallener Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 126 Abs. 4;

Gründe

"1. 2. a)