FG Sachsen - Beschluss vom 01.08.2016
8 V 788/16
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung von Änderungssteuerbescheiden

FG Sachsen, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen 8 V 788/16

DRsp Nr. 2016/14619

Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung von Änderungssteuerbescheiden

Tenor

Die Vollziehung der Änderungsbescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen für 2010 bis 2012, über Umsatzsteuer und Zinsen für 2010 bis 2012, über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 bis 2012, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2010 und zum 31.12.2011, jeweils vom 14.04.2016, wird bis einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung.

Der Antragssteller handelte mit Kfz-Tuningteilen im Wesentlichen über das Internet. Dabei nutzte er die Ebay-Accounts "motorteile-by-tuninggt", "racing-motorbikes" und "tuninggt" sowie seine eigene Homepage "www.P.com". Gemäß einer insoweit unstreitigen tatsächlichen Verständigung befand sich seine Betriebsstätte in den Streitjahren im Amtsbezirk des Antragsgegners.