BFH - Beschluss vom 01.04.2009
II B 20/09
Normen:
FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4469/08

Voraussetzungen für die Aussetzung eines Klageverfahrens wegen eines beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens

BFH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen II B 20/09

DRsp Nr. 2009/14530

Voraussetzungen für die Aussetzung eines Klageverfahrens wegen eines beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe:

Der Beschluss über die Aussetzung des Klageverfahrens war aufzuheben, da die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung nicht vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine Aussetzung des Klageverfahrens wegen eines beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens zumindest voraus, dass es sich bei dem anhängigen Revisionsverfahren um ein "echtes" Musterverfahren in dem Sinne handelt, dass die Streitfragen im Wesentlichen gleichgelagert sind (so BFH-Beschluss vom 15. März 2006 X B 8/06, BFH/NV 2006, 1140). Daran fehlt es im Streitfall.

Das Revisionsverfahren X R 51/06, auf das das Finanzgericht die Aussetzung des Klageverfahrens gestützt hat, betrifft den Veranlagungszeitraum 2002, und damit denselben Zeitraum, auf den sich bereits der BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 (BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692) bezog und für den der BFH die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als geklärt angesehen hat.