Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9.4.2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.6.2015 verpflichtet, Kindergeld für den Sohn R für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2012 festzusetzen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihren Sohn R für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2012.
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