FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.05.2006
2 K 1124/06
Normen:
EStG § 32 § 62 § 63 ;

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern bei Auslandssachverhalt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 2 K 1124/06

DRsp Nr. 2006/20925

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern bei Auslandssachverhalt

Auch die Behauptung, für eine Vielzahl von nicht in Deutschland wohnhaften Kindern einen Anspruch auf Kindergeld zu haben, enthebt den vermeintlich Berechtigten nicht von der Notwendigkeit, diese Kinder namentlich zu benennen sowie seinen Status als Berechtiger und alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen.

Normenkette:

EStG § 32 § 62 § 63 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für Kinder, für die er die Vaterschaft gemäß § 1592 Nummer 2 BGB anerkannt haben will, Kindergeld zusteht.

Der Kläger hat es sich zum Ziel gesetzt, durch die Anerkennung seiner Vaterschaft für Kinder aus aller Welt diesen zur deutschen Staatsbürgerschaft zu verhelfen, um ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach deutschem Recht zu verschaffen und damit dem deutschen Staat zu Schaden. Insoweit wird verwiesen auf den Artikel "Der Rächer" im Wochenmagazin "Spiegel" vom 8. Mai 2006 (Spiegel, Jahrgang 2006, Nummer 19, Seite 96 bis 100, Blatt 99 - 104 der PA).