OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.07.2019
3 AR 37/19
Normen:
RVG § 51;

Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung für einen PflichtverteidigerErmittlung der Höhe der Vergütung anhand konkret und nachvollziehbar dargelegter EinarbeitungszeitVerfahren mit einzigartigem AktenumfangPauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 3 AR 37/19

DRsp Nr. 2022/8573

Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung für einen Pflichtverteidiger Ermittlung der Höhe der Vergütung anhand konkret und nachvollziehbar dargelegter Einarbeitungszeit Verfahren mit einzigartigem Aktenumfang Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für die vorgenannten Gebührentatbestände bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatskasse vom 10. Juli 2019 sieht auch der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG als gegeben - aus den in der Stellungnahme mitgeteilten Gründen jedoch nur für den vorbezeichneten Verfahrensabschnitt.