Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Antragstellerseite wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020 (Az. RN 4 S 20.1141), mit der das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerseite auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerseite beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Fortnahme- und Unterbringungsanordnung von drei Rüden sowie gegen ein nachträglich erlassenes Hundehaltungsverbot und eine Veräußerungsanordnung bezüglich der drei Rüden wiederherzustellen und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Nr. I. des Beschlusstenors) und demzufolge auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Nr. II).
Mit ihrer am 12. August 2020 eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerseite gegen die erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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