BFH - Beschluss vom 11.05.2011
V S 12/11 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2;

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes

BFH, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen V S 12/11 (PKH)

DRsp Nr. 2011/12480

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2011 9 K 3439/09 mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die unter dem Aktenzeichen V B 26/11 beim erkennenden Senat anhängig ist.

Er hat mit Schriftsatz vom 25. März 2011 innerhalb der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, ihm stünden die finanziellen Mittel, um der gesetzlichen Vorgabe des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nachzukommen, nicht zur Verfügung und den Erlass des geforderten Vertretungszwangs samt hieraus resultierender Kosten beantragt.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Der Antragsteller begehrt sinngemäß, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

2.

Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 FGO a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 V S 17/10 (PKH), BFH/NV 2011, 273).

3.