FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2009
1 K 1447/07
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 4 5;
Fundstellen:
BB 2009, 1916
DStRE 2010, 208

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung bei Neugründung: voraussichtliche Anschaffung eines Wirtschaftsgutes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 1447/07

DRsp Nr. 2009/20778

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung bei Neugründung: voraussichtliche Anschaffung eines Wirtschaftsgutes

Während bei bestehenden Betrieben für die nach § 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche Prognoseentscheidung die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte liefern können, setzt wegen des Fehlens derartiger Erkenntnisse bei neu gegründeten Betrieben oder der Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes auf einen weiteren Geschäftszweig die erforderliche Konkretisierung zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam 'ins Blaue hinein' gebildete Ansparrücklagen voraus, dass die noch anzuschaffenden wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 4 5;

Tatbestand:

Streitig sind die Berücksichtigung einer Ansparrücklage und weiterer Kosten eines Arbeitszimmers.