FG München - Urteil vom 16.09.2011
8 K 2632/08
Normen:
EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 6 a.F.;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1303

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung

FG München, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 8 K 2632/08

DRsp Nr. 2012/2848

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung

1. Wesentliche sowie nicht wesentliche Investitionsgüter müssen bei objektivem Zusammenhang mit der Erweiterung verbindlich bestellt sein. Diese Bestellung muss am Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Ansparrücklagen gebildet worden sind, erfolgt sein. 2. Darüber hinaus muss die Investition objektiv möglich sein, um das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” zu erfüllen. Hieran fehlt es u. a. dann, wenn die geplanten Investitionen in der vorgesehenen kurzen Zeit überhaupt nicht zu finanzieren gewesen wären.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 6 a.F.;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin im Jahr 2005 eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) vornehmen darf.