Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2011 die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt.
Die Klägerin unterhält in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Unternehmen mit dem Schwerpunkt Herstellung und Vertrieb von Rolltoren. Sie ermittelt den Gewinn durch Bestandsvergleich.
Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb wurden im Streitjahr 2011 zunächst erklärungsgemäß einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -).
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