Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 10. März 2022 und der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2020 vom 4. März 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2022 werden insoweit abgeändert, als der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 120.000 € gemindert wird.
Die Berechnung der festzusetzenden Steuern und des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Veranlagungszeitraum 2020 (Streitjahr) erfüllt sind.
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