Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zutragen.
Streitig ist, die Entlastung von der Stromsteuer nach §
Am 25. März 2011 beantragte die Klägerin, die S Solar AG mit Sitz in X, die Entlastung von der Stromsteuer für das Kalenderjahr 2010 (Gerichtsakte, Bl. 6 ff). Die Entlastung wurde mit Bescheid vom 14. April 2011 antragsgemäß festgesetzt (Gerichtsakte, Bl. 15 ff).
Am 3. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Korrektur des zusammenfassenden Antrags nach §
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