FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2016
6 K 1482/13 Z
Normen:
StromStG § 10; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;

Voraussetzungen für die Entlastung von der Stromsteuer nach einer Verschmelzung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 6 K 1482/13 Z

DRsp Nr. 2016/18393

Voraussetzungen für die Entlastung von der Stromsteuer nach einer Verschmelzung

Der Antrag auf Stromsteuerentlastung umfasst nicht automatisch die Strommengen eines Betriebes, der durch Verschmelzung im Betrieb des Antragstellers aufgeht.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zutragen.

Normenkette:

StromStG § 10; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, die Entlastung von der Stromsteuer nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.08.2010.

Am 25. März 2011 beantragte die Klägerin, die S Solar AG mit Sitz in X, die Entlastung von der Stromsteuer für das Kalenderjahr 2010 (Gerichtsakte, Bl. 6 ff). Die Entlastung wurde mit Bescheid vom 14. April 2011 antragsgemäß festgesetzt (Gerichtsakte, Bl. 15 ff).

Am 3. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Korrektur des zusammenfassenden Antrags nach § 10 StromStG vom 25. März 2011 (VwA, Bl. 1 ff).