Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer verlangen kann.
Im Juni 1991 gründeten Herr X und Herr Y eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck im Erwerb eines Flugzeugs bestand. Gleichzeitig gründeten sie die Klägerin, über die dieses Flugzeug vermarktet werden sollte. Geschäftsführer der Klägerin waren ebenfalls Herr X und Herr Y.
Mit Kaufvertrag vom 25. Februar 1991 wurde der Verkauf eines Flugzeugs der Marke G von der amerikanischen Firma F an die GbR vereinbart. Die F stellte der GbR dieses Flugzeug (amtliches amerikanisches Kennzeichen) in Rechnung. Auf dieser Rechnung wurde am 22. Juli 1991 die vollständige Zahlung bestätigt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|