FG München - Urteil vom 18.09.2008
14 K 355/05
Normen:
ZK Art. 236; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1; EWGV 1031/88 Art. 5; ZG § 24 Abs. 1 Nr. 4; ZG § 55; AZO § 39; AZO § 117;
Fundstellen:
DStRE 2010, 244

Voraussetzungen für die Erstattung gezahlter Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 14 K 355/05

DRsp Nr. 2009/4849

Voraussetzungen für die Erstattung gezahlter Einfuhrumsatzsteuer

1. Der regelmäßige Standort eines Flugzeuges befindet sich nicht allein deshalb außerhalb des Zollgebietes, weil es dort auf eine Person zugelassen ist, die über das Flugzeug nicht verfügen kann und dieses nicht nutzt. 2. Die Durchführung eines entgeltlichen Inlandsflugs ist vom Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nicht erfasst.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 236; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1; EWGV 1031/88 Art. 5; ZG § 24 Abs. 1 Nr. 4; ZG § 55; AZO § 39; AZO § 117;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer verlangen kann.

Im Juni 1991 gründeten Herr X und Herr Y eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck im Erwerb eines Flugzeugs bestand. Gleichzeitig gründeten sie die Klägerin, über die dieses Flugzeug vermarktet werden sollte. Geschäftsführer der Klägerin waren ebenfalls Herr X und Herr Y.

Mit Kaufvertrag vom 25. Februar 1991 wurde der Verkauf eines Flugzeugs der Marke G von der amerikanischen Firma F an die GbR vereinbart. Die F stellte der GbR dieses Flugzeug (amtliches amerikanisches Kennzeichen) in Rechnung. Auf dieser Rechnung wurde am 22. Juli 1991 die vollständige Zahlung bestätigt.