FG München - Urteil vom 12.10.2006
14 K 3505/05
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 2 ;

Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)

FG München, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 14 K 3505/05

DRsp Nr. 2007/10294

Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)

1. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE M/1717/05-1, DE M/1718/05-1, DE M/1719/05-1 jeweils vom 27. April 2005 und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. VZTAe sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren. Das ist der Fall, wenn die zu tarifierenden Waren nicht Gegenstand einer Amtshandlung durch Zollstellen werden, für die die Tarifierung von Bedeutung wäre.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von sog. "Nikotin-Schaumwafer".

Die Klägerin beantragte am 20. Januar 2005 bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München (ZPLA) die Erteilung von drei verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTAe) über drei als "Nicotin-Schaumwafer 4,0 mg Nikotin", "Nicotin-Schaumwafer 1,0 mg Nikotin" und "Nicotin-Schaumwafer 0,25 mg Nikotin" bezeichneten Waren und begehrte die Einreihung als "andere Arzneiware, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf" in die Unterpos. 3004 9099 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Klägerin gab an, dass sich ihr Antrag auf eine tatsächlich geplante Einfuhr bzw. Ausfuhr beziehe.