FG Hamburg - Urteil vom 18.07.2001
IV 92/99
Normen:
AO § 235 ; AO § 370 ; FGO § 76 ;

Voraussetzungen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

FG Hamburg, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen IV 92/99

DRsp Nr. 2002/1021

Voraussetzungen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Zur Bejahung der Rechtmäßigkeit des Bescheides über Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Gericht einen Straftäter ausfindig macht; vielmehr reicht es aus, dass das Gericht aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) zu dem Ergebnis gelangt, dass von mehreren in Betracht kommenden Personen jedenfalls eine die Steuerhinterziehung begangen hat.

Normenkette:

AO § 235 ; AO § 370 ; FGO § 76 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie zur Entrichtung von Hinterziehungszinsen herangezogen wird.