FG Düsseldorf - Beschluss vom 06.09.2005
4 S 3702/05 An
Normen:
AO § 210 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1742

Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Verdachtsnachschau - Verdachtsnachschau; Privatwohnung; PKW; anonyme Anzeige; konkreter Verdacht

FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 4 S 3702/05 An

DRsp Nr. 2005/17521

Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Verdachtsnachschau - Verdachtsnachschau; Privatwohnung; PKW; anonyme Anzeige; konkreter Verdacht

1. Der Verdachtsnachschau nach § 210 Abs. 2 AO unterliegen auch private Wohnungen und deren Nebenräume, nicht aber PKW. 2. Die Anordnung einer Verdachtsnachschau setzt einen konkreten, auf die betroffenen Räumlichkeiten bezogenen Verdacht voraus, der durch nachprüfbare Tatsachen hinsichtlich des relevanten Abgabensachverhalts erhärtet sein muss. 3. Eine fernmündliche anonyme Anzeige betreffend den Verkauf unversteuerter Zigaretten am Arbeitsplatz erfüllt diese Voraussetzungen nicht bereits deshalb, weil sich die Angaben zu der beschuldigten Person und deren Beschäftigungsverhältnis als zutreffend erweisen.

Normenkette:

AO § 210 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Am 31.05.2005 ging bei einer Dienststelle des Zollfahndungsamts - ZFA - telefonisch ein anonymer Hinweis ein, den der aufnehmende Beamte in einem Vermerk vom 06.06.2005 wiedergab: