FG Nürnberg - Urteil vom 02.08.2007
IV 382/05
Normen:
FördG § 2 ; FördG § 3 ; FördG § 4 ; EStG § 7a ;

Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderabschreibung (Fördergebiets-Afa)

FG Nürnberg, Urteil vom 02.08.2007 - Aktenzeichen IV 382/05

DRsp Nr. 2007/18717

Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderabschreibung (Fördergebiets-Afa)

Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 FördG, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 oder Gewinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach § 6 bilden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FördG). Begünstigt sind nach § 3 Satz 1 FördG u.a. die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Baumaßnahmen). Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FördG unter anderem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter. Die Sonderabschreibungen können im Jahre des Investitionsabschlusses und in den folgenden 4 Jahren in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

FördG § 2 ; FördG § 3 ; FördG § 4 ; EStG § 7a ;

Tatbestand:

Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger erzielte u.a. als Steuerberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben erzielen sie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.1996 eine Eigentumswohnung in Neue Bundesländer, Ort 1,