I.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach § 14a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie haben drei Kinder, die beiden Söhne H und B sowie die Tochter I.
Der Kläger betrieb bis 1991 auf einer bewirtschafteten Fläche von 39,06 ha eine Landwirtschaft. Von dieser Fläche entfielen 11,036 ha auf Eigentums-, der Rest auf Zupachtflächen. Der Hof unterfiel der Höfeordnung (HöfeO).
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