BFH - Urteil vom 06.11.2008
IV R 6/06
Normen:
EStG § 14a Abs. 4; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 2049; BGB § 2312;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 20238/03

Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach § 14a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen des sachlichen Zusammenhang einer Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden eines forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Betriebs mit einer Hoferbfolge oder Hofübergabe; Auslegung des Tatbestandsmerkmals Hof i.S.d. § 14a Abs. 4 EStG; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO)

BFH, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IV R 6/06

DRsp Nr. 2009/6016

Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach § 14a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen des sachlichen Zusammenhang einer Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden eines forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Betriebs mit einer Hoferbfolge oder Hofübergabe; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Hof" i.S.d. § 14a Abs. 4 EStG; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO)

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 2049; BGB § 2312;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach § 14a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie haben drei Kinder, die beiden Söhne H und B sowie die Tochter I.

Der Kläger betrieb bis 1991 auf einer bewirtschafteten Fläche von 39,06 ha eine Landwirtschaft. Von dieser Fläche entfielen 11,036 ha auf Eigentums-, der Rest auf Zupachtflächen. Der Hof unterfiel der Höfeordnung (HöfeO).