FG Nürnberg - Urteil vom 04.09.2017
6 K 696/16
Normen:
FGO § 155; ZPO § 283 S. 1 Hs. 1;

Voraussetzungen für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses im finanzgerichtlichen Verfahren; Nichtvorliegen einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers

FG Nürnberg, Urteil vom 04.09.2017 - Aktenzeichen 6 K 696/16

DRsp Nr. 2018/10595

Voraussetzungen für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses im finanzgerichtlichen Verfahren; Nichtvorliegen einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 283 S. 1 Hs. 1;

Tatbestand

Der Klägervertreter hat am 11.05.2016 Klage für die Klägerin erhoben und hierbei als deren Adresse A, 1 B, angegeben.

Die Klägerin wurde mit Schreiben des Gerichts vom 03.05.2017, zuzustellen mit Postzustellungsurkunde, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2017, 10:30 Uhr, geladen. Ihr persönliches Erscheinen wurde angeordnet.

Auf der Zustellungsurkunde der Deutschen Post wurde am 05.05.2017 die erfolglose Zustellung vermerkt mit dem Zusatz: Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.

Eine telefonische Nachfrage der Geschäftsstelle bei einer Mitarbeiterin des Klägervertreters am 09.05.2017 ergab, dass der Klägervertreter auch keine andere Adresse gespeichert habe.

Der Klägervertreter wurde unter Hinweis darauf, dass die Ladung der Klägerin mit Postzustellungsurkunde nicht zugestellt werden konnte mit Schreiben des Gerichts vom 11.05.2017 aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin mitzuteilen.

Eine Antwort hierauf erfolgte nicht.