BFH - Beschluss vom 16.07.2009
VIII B 65/09
Normen:
AO § 71; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 235;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 2461/08

Voraussetzungen für die Haftung eines Gehilfen gemäß § 71 Abgabenordnung (AO); Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides im Hinblick auf die von einem Steuerpflichtigen begangene Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei; Anforderungen an die Bestimmtheit einer Steuerhinterziehung als Haupttat im Hinblick auf die namentliche Bekanntheit eines Täters

BFH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen VIII B 65/09

DRsp Nr. 2009/21842

Voraussetzungen für die Haftung eines Gehilfen gemäß § 71 Abgabenordnung (AO); Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides im Hinblick auf die von einem Steuerpflichtigen begangene Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei; Anforderungen an die Bestimmtheit einer Steuerhinterziehung als Haupttat im Hinblick auf die namentliche Bekanntheit eines Täters

Normenkette:

AO § 71; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 235;

Gründe

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), nimmt den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 638 Fällen in Haftung.

1. 2. 3. 1. 2.