BFH - Urteil vom 07.04.2011
V R 44/09
Normen:
UStG § 14 Abs. 3 S. 2; RL 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4535/06 455

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 S. 2 UStG; Notwendigkeit der Mitwirkung an der Erstellung der Urkunde für die umsatzsteuerrechtliche Inanspruchnahme; Folgen der Anmeldung eines Gewerbes im Interesse eines Dritten im eigenen Namen

BFH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen V R 44/09

DRsp Nr. 2011/15148

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 S. 2 UStG; Notwendigkeit der Mitwirkung an der Erstellung der Urkunde für die umsatzsteuerrechtliche Inanspruchnahme; Folgen der Anmeldung eines Gewerbes im Interesse eines Dritten im eigenen Namen

1. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat. Die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind dabei zu berücksichtigen (Fortführung von BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357).2. Dies gilt auch, wenn jemand in seinem eigenen Namen ein Gewerbe im Interesse eines Dritten, der es tatsächlich betreibt, anmeldet (insoweit Aufgabe von BFH-Urteil vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525).

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3 S. 2; RL 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete zum 1. Januar 1994 bei der Stadt A die gewerbliche Tätigkeit "BC/Verlag" (Verlag) an.