FG Hamburg - Urteil vom 20.04.2009
3 K 152/08
Normen:
AO § 284 Abs. 1; AO § 284 Abs. 3;

Voraussetzungen für die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 3 K 152/08

DRsp Nr. 2009/17627

Voraussetzungen für die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

Das Finanzamt darf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch dann fordern, wenn der Vollstreckungsschuldner unklare Einkommens- oder Vermögensverhältnisse deswegen nicht aufklären kann, weil Dritte die dafür benötigten, jedoch vom Vollstreckungsschuldner nicht erzwingbaren Auskünfte nicht erteilen. Dritter in diesem Sinne kann auch der Ehegatte sein.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1; AO § 284 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ladung des Klägers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten - das Finanzamt (FA) - im Rahmen der Vollstreckung.

I.