LSG Hessen - Urteil vom 09.02.2017
L 1 KR 134/14
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 356/12

Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer beidseitigen operativen Brustverkleinerung mittels Mammareduktionsplastik

LSG Hessen, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 134/14

DRsp Nr. 2017/6385

Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer beidseitigen operativen Brustverkleinerung mittels Mammareduktionsplastik

1. Übermäßig vergrößerte herabhängende Brüste stellen für sich genommen unter dem Gesichtspunkt der körperlichen Fehlfunktion keinen krankhaften Befund im Sinne eines regelwidrigen Körperzustandes dar. 2. Für eine vom Leistungsanspruch umfasste so genannte mittelbare Therapie in Form einer Mammareduktionsplastik ist jedenfalls eine schwerwiegende Erkrankung der Wirbelsäule, die erfolglose Ausschöpfung aller konservativen orthopädischen Behandlungsmaßnahmen und die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die Maßnahme auch den gewünschten Behandlungserfolg bringt, zu fordern. 3. Das Mehrgewicht der Brüste ist grundsätzlich nicht dazu geeignet, langfristig belastungsabhängige strukturelle Schäden der Hals- und Brustwirbelsäule herbeizuführen, die eine Mammareduktionsplastik zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung begründen können.

Tenor

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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

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Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

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Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand