Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die nachträgliche Option zur Vollverschonung vorliegen.
Der Kläger war Gesellschafter der A Holding GmbH (GmbH) und der B OHG (OHG). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29.10.2010 übertrug er schenkweise Geschäftsanteile an der GmbH und einen Anteil an der OHG auf seinen Sohn ... (M). Der Kläger übernahm die Schenkungsteuer.
Der Kläger gab am 15.09.2011 beim beklagten Finanzamt (FA) eine Schenkungsteuererklärung ab, mit der er den Wert der Geschäftsanteile an der GmbH mit ... EUR und den Wert des Anteils an der OHG mit ... EUR angab. Ferner machte er die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 22.12.2009 (ErbStG a.F.) geltend. Von der in der Erklärung vorgesehenen Option zur vollständigen Steuerbefreiung (§ 13a Abs. 8 ErbStG a.F.; sog. Vollverschonung) machte er keinen Gebrauch.
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